In seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause 2019 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU das Zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz beschlossen. Neben vielen unbedeutenden Änderungen (hauptsächlich Begriffsbestimmungen) lässt eine Änderung aber aufhorchen: Der sogenannte Schwellenwert, ab dem nach § 38 Abs.1 BDSG n.F. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) erforderlich ist, wurde von 10 auf 20 Personen angehoben. Unbeschadet anderer Regelungen ist ein DSB dann nur erforderlich, wenn mindestens 20 Personen in einem Unternehmen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Unter anderem sollen damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Vereine entlastet werden.
Hört sich gut an, ist aber auch trügerisch: Die Anhebung des Schwellenwertes bedeutet mitnichten, dass sich die betroffenen Unternehmen und Vereine damit aus dem Datenschutz und den Anforderungen der DSGVO und anderer rechtlicher Regelungen verabschieden dürfen. Die Pflicht, diese Regelungen einzuhalten, bleibt bestehen. Da die automatisierten Verarbeitungsvorgänge künftig einen immer größeren Umfang annehmen, wird es für Kleinbetriebe schwer werden, ohne entsprechendes Know-How hier uptodate zu bleiben. Der Datenschutzaufsichtsbehörde ist es nämlich grundsatzlich egal, ob ein DSB da sein muss oder nicht. Bußgeld kommt, prompt. Das sollte sich so mancher Vereinsvorsitzende, Selbstständiger oder Kleinunternehmer gründlich überlegen. Datenschutz wird nicht einfacher, sondern komplizierter.
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