Nicht jeder Datenschutzbeauftragte (DSB), egal ob extern oder intern, egal ob verpflichtend oder freiwillig, möchte öffentlich genannt werden.
Die DSGVO erklärt ja, dass der DSB mit seinen Kontaktdaten regelmäßig auf einer Webseite zu veröffentlichen ist. Aber müssen hier tatsächlich „Ross und Reiter“ genannt werden?
Nein, so sagen wir. Die Regelung sieht vor, dass die Kontaktdaten anzugeben sind. Die Identität des DSB und seine personenbezogenen Daten sind nämlich auch durch die DSGVO geschützt.
Sieht man sich mal das Online DSB Meldeformular des Landesdatenschutz-Beauftragten von Baden-Württemberg an, wird klar: Nur die E-Mailadresse des DSB ist verpflichtend anzugeben, sonst nichts.
Das bedeutet also:
Die Angaben des DSB auf einer Webseite können, müssen aber nicht eine vollständige Anschrift enthalten. Insofern ist gegebenenfalls auch diese E-Mailadresse nicht mit Namen (markus.mustermann@unternehmen.xy), sondern eher mit „datenschutz@unternehmen.xy“ zu verwenden. Zur Sicherheit ist auch eine Telefonnummer sinnvoll, denn was die DSGVO genau unter Kontaktmöglichkeit versteht, ist noch nicht juristisch entschieden.
Sie möchten das Thema Datenschutz in Ihrem Unternehmen angehen? Gerne helfen wir Ihnen.